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Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

profakta UG haftungsbeschränkt
Robert-Bosch-Str. 1
41812 Erkelenz


1. Geltungsbereich; Art und Umfang der Leistung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen der profakta UGmbH (nachfolgend "profakta"), gelten für alle Lieferungen und Leistungen der von profakta betriebenen Shops für E-Commerce Module und Dienstleistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend "Kunde"). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich, wenn profakta in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.2 Zu den Leistungen von profakta gehören insbesondere folgende Dienstleistungen:
     - Shop-Hosting
     - Administration von e-Commerce-Shopsystemen (Installation, Konfiguration);
     - Einbindung von Erweiterungen und Modulen, die auch von anderen externen Dienstleistern stammen können.

1.3 Zu den Leistungen von profakta gehören insbesondere folgende Werklieferungsleistungen:
     - Updaten von e-Commerce-Shopsystemen
     - Erstellung von neuen Modulen und Erweiterungen
     - Entwicklung und Gestaltung individueller Templates
Sind Werklieferungsleistungen vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffer 8. Bei Überlassung von Standardsoftware verpflichtet sich der Kunde, die Lizenzbedingungen des Herstellers zu beachten, die als Anhang des Einzelauftrages oder auf einer im Einzelauftrag bekannt gegebenen Internetseite aufgeführt sind. Im Falle von Softwaremängeln gilt Ziffer. 8.2 analog.


1.4 Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen unter denen sie vertrieben wird. Beispielhaft sei hier die Lizenzbestimmung der GNU General Public License genannt. Der Erwerb der Software erfolgt unter Einbeziehung und Bekanntmachung der jeweiligen Lizenzbestimmungen der Software und Bereitstellung des Quellcodes auf Anfrage. Die oben benannten Lizenzbestimmungen regeln unter welchen Umständen die Software genutzt und weiter verbreitet werden darf. Die Lizenzbestimmungen erhält der Besteller entweder separat oder gleichzeitig im Paket mit der Software. profakta nimmt auch Aufträge entgegen, die die Installation und Wartung dieser Software zum Inhalt haben. Diese werden individuell ausgehandelt und so optimal auf die Bedürfnissen des Kunden abgestimmt. Für Open Source Software gelten bezüglich der Gewährleistung die Regelungen, die sich aus der Schenkung ergeben, namentlich §§ 523, 524 BGB. Daraus ergibt sich, dass eine Gewährleistung nur dann besteht, wenn ein Mangel profakta positiv bekannt ist und arglistig verschwiegen wird.

1.5 Äußerungen oder Anpreisungen von nicht ausdrücklich hierfür autorisierten Vertretern oder Mitarbeitern von profakta , stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der vertraglichen Leistung dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von profakta nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich im Einzelauftrag unter Verwendung des Begriffes "Garantie" bezeichnet.

1.6 profakta ist berechtigt, sich zur Durchführung ihr erteilter Aufträge ganz oder in Teilen der Leistungen Dritter zu bedienen.

1.7 Der Kunde hat im Browser (Betrachtungssoftware für Internetseiten) sowie in der verwendeten Hardware individuelle Einstellmöglichkeiten, die die Darstellungsweise (z.B. von Produkten, Templateseiten etc.) verändern können. Die verschiedenen Browser interpretieren den Quellcode zum Teil ebenfalls unterschiedlich, was zu unterschiedlichen Darstellungsarten führen kann. profakta übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die Produkte, HTML/PHP-Dokumente etc. mit allen Browsern und mit jeder verwendeten Hardware völlig identisch dargestellt werden.

1.8 Der Quellcode gehört nicht zum Leistungsumfang, es sei denn es ist im Einzelauftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.9 Der Umfang der jeweiligen vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot, der unter Geltung dieser AGB zustande kommt.


2. Vertragsschluss

2.1 Angebote und Preislisten von profakta ergeben sich aus dem Online-Angebot der Webseite und sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.

2.2 Produktdarstellungen auf der Internetpräsenz von profakta dienen zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden. Der Kunde kann das Angebot schriftlich, per Telefax, per E-Mail, per Telefon oder über das im Online-Shop von profakta integrierte Online-Bestellformular abgeben.

2.3 Bei einer Bestellung über das Online-Bestellformular gibt der Kunde nach Eingabe seiner persönlichen Daten und durch Klicken des Buttons "BESTELLEN" im abschließenden Schritt des Bestellprozesses ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Leistungen ab. Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung können alle Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden. Darüber hinaus werden alle Eingaben vor verbindlicher Abgabe der Bestellung noch einmal in einem Bestätigungsfenster angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden. Die Bestelldaten werden von profakta gespeichert und können vom Kunden nach Absendung seiner Bestellung über das passwortgeschützte Kundenkonto abgerufen werden, sofern der Kunde vor Absendung seiner Bestellung ein Kundenkonto im Online-Shop von profakta angelegt hat.

2.4 Mit Abgabe seiner Erklärung zum Vertragsschluss erklärt der Kunde, dass er als Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB handelt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

2.5 profakta kann das Angebot des Kunden durch eine schriftliche (Brief) oder elektronisch übermittelte (Fax oder E-Mail) Auftragsbestätigung annehmen. Eine Pflicht zur Annahme des Angebots besteht nicht. Durch die Annahme kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.

2.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die von profakta versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von profakta oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

2.7 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.


3. Fertigstellungs- oder Liefertermine; Verzug

3.1 Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.2 Für den Falls des Verzugs von profakta ist der Kunde auf Verlangen von profakta verpflichtet, innerhalb einer angemessene Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Kommt profakta in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 8 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von profakta zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 8 % dieses Preises.

3.3 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann profakta nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 312 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird profakta frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

3.4 Der Nachweis eines höheren oder niedrigerer Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von profakta beruht.


4. Eigentums- und Rechtsvorbehalt

4.1 profakta behält sich das Eigentum an den vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Rechtseinräumungen an Software oder Vertragsergebnissen (Dienstleistungsergebnisse oder Werklieferungsleistungen) erfolgen entsprechend aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Vergütung. Des Weiteren behält sich profakta das Eigentum und alle Rechte vor bis zur Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

4.2 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass profakta vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer zur Sicherung an profakta ab, die diese Abtretung gleichzeitig annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von profakta die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird profakta auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.


5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde wird die im Einzelauftrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen (z.B. Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten und organisatorischer Unterstützung) erbringen. Insbesondere wird er einen Projektverantwortlichen benennen. Darüber hinaus werden den Mitarbeitern von profakta Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten und benötigte Daten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt.

5.2 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm übertragenen und im Einzelauftrag vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. profakta ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter des Kunden zu bedienen.

5.3 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.


6. Vergütung; Zahlungsmodalitäten

6.1 Die angegebenen Preise von profakta sind als Nettopreise in Euro zu verstehen, zuzüglich der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer.

6.2 profakta erstellt monatlich im Voraus Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder speziellere Regelungen dieser AGB greifen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.3 Eine im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden durchschnittlich 8 Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von profakta werden wie Arbeitszeiten vergütet. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer Rechnung fällig. Die Leistung gilt als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.

6.4 Ein im Einzelauftrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig.

6.5 Reisekosten und Spesen, welche profakta ihren auf der Grundlage des Einzelauftrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von profakta zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Einzelauftrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.

6.6 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von, Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.7 profakta behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den Einzelauftrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Kunden wird für diesen Fall ausgeschlossen. profakta hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.


7. Pflichtverletzung

7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat profakta dies zu vertreten, ist profakta verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von profakta zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Einzelauftrag fristlos zu kündigen.

7.2 In diesem Falle hat profakta Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.

7.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. profakta hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen.

7.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


8. Besondere Bestimmungen bei Werklieferungsleistungen

8.1 Art und Umfang der Werklieferungsleistungen

8.1.1 Sind im Einzelauftrag Werklieferungsleistungen vereinbart, finden gemäß § 651 Abs.2 BGB die Vorschriften über den Kauf mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt.


8.1.2 Die vom Kunden zu erstellende Leistungsbeschreibung legt vollständig und verbindlich den Leistungsumfang der Werklieferungsleistungen fest. Das Pflichtenheft ist Bestandteil des Einzelauftrages. Ist die Erstellung einer Leistungsbeschreibung durch profakta vereinbart, erfolgt diese Leistung als Dienstleistung. profakta unterstützt den Kunden bei der Erstellung. Der Kunde trägt die Erfolgsverantwortung für die Leistungsbeschreibung Inspektion und Lieferung von Werklieferungsleistungen

8.1.3 Die von profakta gelieferten Werklieferungsleistungen sind vom Kunden gemäß den vertraglich vereinbarten Tests auf das Vorliegen der vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Während der Entwicklungsphase ist profakta berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile der Werklieferungsleistungen zur Teilinspektion vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilinspektion verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Werklieferungsleistungen inspektionsfähige Einzelleistungen darstellen.

8.1.4 Eine Inspektion gilt als ohne Beanstandung erfolgt, wenn und soweit der Kunde einen Inspektionstermin nicht wahrnimmt, der ihm mindestens drei Wochen im Voraus bekannt gemacht wurde, oder die Werklieferungsleistungen ohne Inspektion und Mängelrüge in Gebrauch nimmt. Die Werklieferungsleistungen gelten auch als inspiziert, wenn kein Mängelbericht innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Inspektionstermin bei profakta eingeht. Der Kunde informiert profakta unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel. Wenn ein Mängelbericht abgegeben wird, stehen dem Kunden die Rechte gemäß 8.2 zu. Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei der Inspektion kannte, ohne sich seine Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gemäß Ziffer 8.2 vorzubehalten.

8.1.5 Die Inspektion stellt keine Abnahme im Sinne von § 640 BGB dar.

8.1.6 Die Vergütung für Werklieferungsleistungen wird aufgrund deren Lieferung geschuldet.

8.1.7 Ist die Lieferung fällig und leistet profakta nach einer Mahnung des Kunden nicht oder nicht zu den im Einzelauftrag vereinbarten Terminen, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von profakta zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Bis zum Zugang der Antwort bei profakta bleibt diese zur Leistung berechtigt.

8.2 Mängelhaftung

8.2.1 profakta gewährleistet, dass die Werklieferungsleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Sachmängeln gem. § 434 BGB behaftet sind. Ein unerheblicher Mangel ist unbeachtlich.

8.2.2 profakta weist darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software und Softwareergebnisse so zu erstellen oder anzupassen, dass sie in allen Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Abweichungen von Werklieferungsleistungen , die in ihren gemäß Pflichtenheft wesentlichen und überwiegenden Funktionen brauchbar sind, stellen daher keine wesentlichen Mängel dar.

8.2.3 Überlässt profakta Freeware oder Opensource Software haftet sie für Mängel nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.2.4 Die Mängelhaftung entfällt, sofern der Kunde ohne Zustimmung von profakta die Werklieferungsleistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, oder in einer anderen als vertraglich vereinbarten Systemumgebung und entgegen der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.

8.2.5 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Kenntnis zu melden. Andernfalls gelten die Werklieferungsleistungen auch in Ansehen des Mangels als genehmigt. Ferner hat der Kunde die Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist . Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

8.2.6 Weisen die Werklieferungsleistungen einen Mangel im Sinne von Ziffer 8.2.1 auf, kann profakta den Mangel nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder druckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.

8.2.7 Der Kunde unterstützt profakta in angemessenem und zumutbarem Umfang und gewährt profakta insbesondere angemessene Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten. Sofern und soweit profakta auch durch zweimalige Nacherfüllung eine vertragsgemäße mangelfreie Leistung nicht gelingt, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vergütung entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Einzelauftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

8.2.8 Die Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Werklieferungsleistungen. Nacherfüllungsleistungen von profakta führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.

8.2.9 Die vorstehenden Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf), Arglist, bei Personenschäden, Garantiezusagen sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

8.2.10 profakta kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

8.3 Entsprechende Anwendung bei Überlassung von Software auf Dauer Vorstehende Regelungen gelten entsprechend bei Überlassung von Software auf Dauer (zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechtseinräumung).


9. Schutzrechtsverletzung

9.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse oder Werklieferungsleistungen (im Folgenden Vertragsergebnisse) geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet profakta wie folgt: profakta wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Vertragsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies profakta nicht zu angemessenen Bedingungen, hat sie diese Vertragsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Vertragsergebnisse zurückzugeben.

9.2 Voraussetzung für die Haftung von profakta nach Ziffer 9.2 ist, dass der Kunde profakta von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen profakta überlässt oder nur im Einvernehmen mit profakta führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten von profakta. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

9.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen profakta ausgeschlossen.

9.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Arglist, Garantieversprechen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.


10. Haftung

10.1 Die Haftung für Verletzung der Dienstleistungspflichten ist in Ziffer 7, für Mängel der Werklieferungsleistungen in Ziffer 8.2 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 9 geregelt. Im Übrigen haften die Parteien einander wie folgt:

10.2 Im Falle einer Verletzung einer Kardinalpflicht durch profakta oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von profakta dem Grunde nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für die Verletzung von sonstigen unwesentlichen Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

10.3 Bei Verlust von Daten haftet profakta nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen nach den Ziffern 10.2 und 10.3 gelten nicht bei Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantieversprechen sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.


11. Personaleinsatz

Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Einzelauftrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von profakta benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von profakta eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von profakta eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.


12. Änderungsverlangen

12.1 Der Kunde kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von profakta verlangen, es sei denn, dies ist für profakta nicht zumutbar.

12.2 profakta hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen 10 Kalendertagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

12.3 Hat profakta weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages nach Ziffer 12.3 gewünscht, hat profakta dem Kunden ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z. B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten. Der Kunde wird das Realisierungsangebot von profakta innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich. Hat das Änderungsverlangen des Kunden keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung), wird profakta dies dem Kunden innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß Ziffer 12.2 schriftlich mitteilen. Der Kunde und profakta werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.

12.4 Der Kunde und profakta können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. profakta kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.


13. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen und Werklieferungsleistungen

Ist im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart, räumt profakta dem Kunden mit vollständiger Zahlung der im Einzelauftrag vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Einzelauftrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse und Werklieferungsleistungen zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Einzelauftrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Leistungsbeschreibungen, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Ein Bearbeitungs- oder Änderungsrecht wird nicht eingeräumt, es sei denn es ist im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart.


14. Verjährung

Ansprüche mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Ziffer 8.2 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in fünf Jahren nach dem vereinbarten spätesten Termin der Leistungserbringung. Dies gilt nicht bei Vorsatz und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.


15. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, profakta bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.


16. Schlussbestimmungen

16.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren und unter Ausschluss von Kollisionsrecht.

16.2 Die Vertragssprache ist deutsch.

16.3 Erfüllungsort ist Erkelenz. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erkelenz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag . Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

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